Anwälte für Rentenrecht
Das Rentenrecht ist im 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) dokumentiert und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen der Rentenversicherung und dem Rentenempfänger.
Neben den Leistungen aus einer Renten- oder Invalidenversicherung befasst sich das Rentenrecht mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Zustand der Leistungsbezogenheit des Rentenempfängers. Während die gesetzliche Rentenversicherung als Bestandteil des Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung abhängig Beschäftigter von der deutschen Rentenversicherung verwaltet wird, sichern die privaten Rentenversicherungsanbieter die betriebliche Altersvorsorge über sogenannte Betriebsrenten ab. Diese Altersvorsorgerenten aus der privaten Rentenversicherung nennt man auch Erlebensversicherung. Somit kann das Rentenrecht also privat- oder auch verwaltungsrechtlich begründet sein.
Man unterscheidet zwischen drei Arten von Renten: den Altersrenten, den Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit und den Renten wegen Todes.
Altersrenten
Zu den Altersrenten zählen die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, für Frauen sowie wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Gemäß § 35 des SGB VI haben Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente, sofern die allgemeine Wartezeit, die bei Rentenbeginn vorliegen muss, erfüllt wurde.
Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit
Hierzu gehören die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die frühere Berufsunfähigkeitsrente wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Der bisherige bei Rente wegen Berufsunfähigkeit geltende Berufsschutz ist seitdem entfallen.
Renten wegen Todes
Unter diese Bezeichnung fallen die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente sowie die Erziehungs- oder die Waisenrente. Wenn eine Witwe bzw. ein Witwer nicht wieder geheiratet hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde, kann gemäß § 46 SGB VI die große oder die kleine Witwen- bzw. Witwerrente in Anspruch genommen werden.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.